Die genannten Werte gelten für Autobahnen und Bundesstraßen [Bund] sowie Landes- und Kreisstraßen [Land]. Wenn sie überschritten werden, können aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen zum Einsatz kommen.
1. Lärmvorsorge
Beim Neubau von Straßen oder bei wesentlichen Änderungen an Straßen haben die Anwohnerinnen und Anwohner einen Anspruch auf Lärmvorsorge, wenn bestimmte Werte, die in der „16. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (16. BImSchV) aufgeführt sind, überschritten werden. Die wesentlichen Änderungen an Straßen sind in § 1 Abs. 2 der 16. BlmSchV definiert. Diese
liegen dann vor, wenn zum Beispiel eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen baulich erweitert wird. Eine wesentliche Änderung an Straßen liegt auch dann vor, wenn ein
erheblicher baulicher Eingriff stattfindet. Dies ist der Fall, wenn sich zum Beispiel der Burteilungspegel am Immissionsort um mindestens
3 dB(A) erhöht. Oder wenn der Beurteilungspegel durch die Änderung der Straße auf mindestens 70 dB(A)/tags oder mindestens 60 dB(A)/nachts ansteigt.
2. Lärmsanierung
Für bestehende Straßen besteht die Möglichkeit der Lärmsanierung. Dies ist eine freiwillige Leistung des Bundes beziehungsweise des Landes. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Lärmsanierung erfolgt unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie nach Dringlichkeit. Diese ergibt sich aus der Höhe der überschrittenen Werte sowie der Anzahl der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner.
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