Es gibt aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen
sowie straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Grafiken | hessen.mobil
1. Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Die Quelle der Lärmbelastung – also die Straße mit dem Verkehrslärm – ist der Emissionsort. Hier können aktive Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen können die Lautstärke um bis zu 15 dB(A) reduzieren. Schon während der Planung einer Straße werden mögliche Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt. Dazu gehören:
- Lärmschutzwälle und -wände
- Damm- bzw. Einschnittslage, wie z.B. Böschungen
- Teil- und Vollabdeckungen, wie z.B. Tunnel
- lärmmindernde Asphaltdeckschichten
2. Passive Lärmschutzmaßnahmen
Der Immissionsort ist dort, wo der Schall eintrifft – also an Gebäuden. Kann der Immissionsort durch aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend geschützt werden, so können die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen beantragen. Passive Lärmschutzmaßnahmen können die Lautstärke um bis zu 40 dB(A) reduzieren. Dazu gehören:
- Lärmschutzfenster und -türen
- lärmgedämpfte Lüftungen
- Verstärkungen an Außenwänden und Dächern
Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, ob eine Straße neu gebaut oder wesentlich verändert wird (Lärmvorsorge) oder ob an einer bestehenden Straße bestimmte Werte überschritten werden (Lärmsanierung).
3. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können auch bei Verkehrslärm eingesetzt werden, wenn durch ihn die Gesundheit gefährdet ist. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen greifen in den Verkehrsablauf ein, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsreduzierungen oder Lkw-Fahrverbote. Sie können zum Einsatz kommen, wenn die in den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm“ festgelegten Werte überschritten und wenn mit der Maßnahme der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) unter den für den Einzelfall in der nachfolgenden Grafik genannten Wert abgesenkt werden kann. Doch selbst bei Erfüllung der Kriterien besteht keine Verpflichtung zur Anordnung einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme. Diese liegt im Ermessen der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde.
Gebietskategorien |
dB(A) tags | dB(A) nachts |
reine und allgemeine Wohngebiete | 70 | 60 |
sowie Kleinsiedlungsgebiete, | 70 | 60 |
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime | 70 | 60 |
Kern-, Dorf- und Mischgebiete | 72 | 62 |
Gewerbegebiete | 75 | 65 |
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